AGB

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
 (Kfz-Reparaturbedingungen – Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK))

I. Auftragserteilung

  1. ImAuftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungs- termin anzugeben.
  2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftrags- scheins.
  3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unterauf- träge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungs- fahrten durchzuführen.
  4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftrag- gebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zu- stimmung des Auftragnehmers.
  5. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
  6. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftrag- nehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.

II. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeits- wertkataloge erfolgen.

  1. Wünscht derAuftraggeber eine verbindliche Preisanga- be, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschla- ges; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kosten- voranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
  2. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet wer- den, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
  3. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoran- schlag mit derAuftragsrechnung verrechnet und der Ge- samtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
  4. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatz- steuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzu- halten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt da- durch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragneh- mer unverzüglich unterAngabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
  2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die In- standsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertig- stellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahr- zeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnah- me eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Miet- fahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftrags- gegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weiterge- henderVerzugsschadensersatzistausgeschlossen.Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann derAuftrag- nehmerstattderZurverfügungstellungeinesErsatzfahr- zeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Ver- dienstausfall ersetzen.
  3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätz- lichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seinesgesetzlichenVertretersoderseinesErfüllungsge- hilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Ver- pflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Er- stattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnah- me eines Mietfahrzeuges. DerAuftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

 

IV. Abnahme

  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegen- stand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstel- lungsanzeige undAushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  3. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb einesArbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeits- tage.
  4. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die orts- übliche Aufbewahrungsgebühr  berechnen. Der Auf- tragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftrag- nehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages

  1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils ge- sondert auszuweisen.
  2. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
  3. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kosten- voranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
  4. Die Berechnung desTauschpreises imTauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils ent- spricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
  5. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
  6. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

VI. Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aus- händigung oder Übersendung der Rechnung zur Zah- lung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
  2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auf- traggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforde- rung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechts- kräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Ver- tragsverhältnis beruht.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen

Vll. Erweitertes Pfandrecht

  1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf- grund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegen- ständen zu.
  2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forde- rungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteil- lieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zu- sammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräf- tiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

Vlll. Haftung für Sachmängel

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsge- genstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsge- genstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
  2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustel- lender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentli- chen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung.FürandereAuftraggeber(Verbraucher)gel- ten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Zif- fer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigenodervorsätzlichenVerletzungvonPflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verlet- zung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestim- mungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragneh- mer beschränkt:Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesent- licher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auf- tragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auf- erlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetz- lichenVertreter,ErfüllungsgehilfenundBetriebsangehö- rigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
  5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragneh- mers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsri- sikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
  7. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei münd- lichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auf- traggeber eine schriftliche Bestätigung über den Ein- gang der Anzeige aus.
  8. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachman- gels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Män- gelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebauteTeile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
  9. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.
  10. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers

IX. Haftung für sonstige Schäden

  1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung ge- nommen sind, ist ausgeschlossen.
  2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragneh- mer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.

X. Eigentumsvorbehalt

  1. Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile undAggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegen- standes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfecht- baren Bezahlung vor.

XI. Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen An- sprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz desAuftragneh- mers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftrag- geber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhn- lichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeit- punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

XII. Außergerichtliche Streitbeilegung

  1. Kfz-Schiedsstellen
    1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann derAuftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder - mit dessen Einverständnis - der Auf- tragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Kfz Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schieds- stelle erfolgen.
    2. Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
    3. Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Ver- jährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
    4. Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausge- händigt wird.
    5. Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens be- schritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
    6. Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
      a. Hinweisgemäß§36Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeile- gungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.